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Satzung
Förderverein „Pro Akkord“
geändert auf der Mitgliederversammlung vom 02.03.2013
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  
(1) Der am 25.09.2011 gegründete Verein führt den Namen Pro Akkord e .V. und hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist im Vereinsregister  
des Amtsgerichtes Bielefeld auf das Registerblatt VR 4217eingetragen.  
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
§ 2 Vereinszweck  
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der privaten Musikschule „Akkord“. Der Satzungszweck(Vgl. 52 Abs.2 Nr. 5  
AO) wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung der Musikschule in sämtlichen Bereichen ihrer Ausbildung.
b) Förderung von besonders begabten oder bedürftigen Kindern und Jugendlichen.
c) Mitarbeit bei Veranstaltungen.
d) Mitarbeit bei der Organisation und Durchführung von Freizeiten, Arbeitsphasen und
Reisen von Musikschulgruppen.
e) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule.
f) Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel, die über die Aufgaben oder Möglichkeiten der Musikschule hinausgehen und den  
Zielen der Musikschule förderlich sind.
g) Anschaffung von Musikinstrumenten zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung an zu fördernden Kinder und Jugendliche
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der  
Abgabenordnung (§§ 58 Nr. 1), und zwar durch  
• die Erhebung von Beiträgen und Umlagen  
• die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen  
und Personen)  
• die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung durch Flyer und Zeitungsberichte, bzw. Anzeigen für den Verein.  
(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.  
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln  
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  
Vergütungen begünstigt werden.  
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den  
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.  
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft  
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des  
gesetzlichen Vertreters.  
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft  
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.  
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum  
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.  
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die  
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit  
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur  
Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.  
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit  
der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des  
zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.  
§ 5 Beiträge  
(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung  
bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die  
von den Mitgliedern zu erbringen sind.  
§ 6 Organe des Vereins  
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  
§ 7 Vorstand  
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).  
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen  
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene  
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt, neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung  
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  
§ 8 Mitgliederversammlung  
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse  
gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.  
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der  
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.  
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.  
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen  
gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen  
gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten  
Vereinsmitglieder.  
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn  
ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.  
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu  
unterschreiben ist.  
§ 9 Auflösung des Vereins  
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem  
Zweck einberufen worden ist.  
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.  
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das  
Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Bundesverband Deutscher Privatmusikschulen e. V.,  
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten  
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.09.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Pro Akkord“ beschlossen und am  
02.03.2013 geändert worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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